FastNC - CNC - Software

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


FASTNC ist eine eingetragene und geschützte Marke, welche vollständig vertreten wird durch:

(nachfolgend TENMA genannt)

1.
Geltungsbereich

1.1
Es werden für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen von TENMA vereinbart. Demnach gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

1.2
Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden auch für den Fall nicht Vertragsinhalt, wenn diesen ausdrücklich nicht widersprochen wird.

1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen stets der Schriftform.

2.
Angebote

2.1
Sämtliche Angebote von TENMA sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn Sie von TENMA schriftlich bestätigt sind. Dem steht die Ausführung der Bestellung, wenn auch nur teilweise, durch TENMA gleich.

2.2
TENMA behält sich im Zuge des technischen Fortschrittes gestalterische und technische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Angeboten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen grundsätzlich vor. Hieraus können Rechte gegen TENMA nicht geltend gemacht werden.

3.
Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Sämtliche Preise verstehen sich ab Bergneustadt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Versand- und Installationskosten.

3.2
Sofern nicht anderweitiges vermerkt, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

3.3
Sofern nicht anderweitiges vermerkt, fallen für einen separaten Rechnungsversand zusätzliche Kosten an. Derzeit Eur 2,-- .

3.4
TENMA ist stets berechtigt, Zahlungen auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen. Anders lautende Bestimmungen des Kunden gelten nicht.

3.5
Kommt der Kunde in Verzug, erhebt TENMA Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.

3.6
Verletzt der Kunde seine vertragsgemäße Zahlungspflicht, stellt er seine Zahlungen ein, oder werden TENMA Umstände bekannt, die insbesondere durch mangelnde Kreditwürdigkeit die Forderungen von TENMA gefährden, kann TENMA die gesamte Restschuld fällig stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen und den Eigentumsvorbehalt nach 7.4 geltend machen.

3.7
Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, TENMA stimmt dem ausdrücklich zu oder erkennt die Ansprüche an. Dem Anerkenntnis steht die rechtskräftige Feststellung der Gegenansprüche gleich.

4.
Liefer- und Leistungszeiten

4.1
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind alle genannten Liefer- und Leistungszeiten unverbindlich.

4.2
Alle Liefertermine beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verlängern sich unbeschadet der Rechte von TENMA bei Kundenverzug um den Verzugszeitraum.

4.3
TENMA ist zur Teillieferung berechtigt.

4.4
Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Beschaffungsschwierigkeiten wie Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc. und sonstige Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht in den Verantwortungsbereich von TENMA fallen, werden von TENMA nicht vertreten. Dies gilt auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine. TENMA ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5
Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen liegt ein Verzug bei TENMA erst dann vor, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Dem Kunden steht für den Fall des Verzuges von TENMA eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen zu. Jedweder Schadensersatzanspruch aus Verzug ist ausgeschlossen, es sei denn, TENMA hat den Verzug durch grob fahrlässiges Verschulden herbeigeführt

5.
Versand

5.1
Jeder Versand, auch frachtfrei, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Mit Übergabe der Sendung an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für die Direktbelieferung des Kunden von Herstellern auf Veranlassung von TENMA. Wird der Versand verzögert oder unmöglich, ohne dass TENMA ein grobes Verschulden trifft, geht die Gefahr mit Absendung einer Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Kunden wird die Ware gegen Transportschäden und Verlust versichert.

5.2
Ein Postversand erfolgt nur innerhalb Deutschlands.

5.3
Der Versand von Freischaltungsdaten (Online-Versionen) bzgl. Softwareoptionen erfolgt ausschliesslich per Email. Selbiges gilt für die Rechnungsstellung.

6.
Gewährleistung

6.1
TENMA leistet Gewähr für die gelieferte Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der Ware oder Anzeige der Versandbereitschaft. Ist eine Installation durch TENMA vereinbart, so beginnt die Frist mit Fertigstellung der Installation.

6.2
Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen durch den Kunden nicht befolgt, entfällt die Gewährleistung.

6.3
Der Kunde hat eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Produkteingang oder erstmaligem Auftreten des Fehlers schriftlich mitzuteilen und die Ware an TENMA frachtfrei zurückzusenden.

6.4
Liegen Mängel vor, so kann TENMA nach eigener Wahl nachbessern oder kostenfreien Ersatz liefern, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder TENMA fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

6.5
Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht abgetreten werden.

6.6
Hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und kommt TENMA der Gewährleistungsverpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.7
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche, die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, soweit sie nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen sind oder auf Vorsatz beziehungsweise grober Fahrlässigkeit von TENMA beruhen. Ersatz- und Nachlieferungen verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.

7.
Eigentumsvorbehalt

7.1
Bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag zwischen TENMA und dem Kunden und darüber hinaus der gesamten Geschäftsbeziehung verbleibt die gelieferte Ware im alleinigen Eigentum von TENMA.

7.2
Der Kunde darf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware auch unter Eigentumsvorbehalt nicht weitergeben. Unzulässig ist weiterhin eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Der Kunde ist verpflichtet TENMA umgehend schriftlich mitzuteilen, sobald ein Dritter Zugriff auf die Vorbehaltsware nimmt und darüber hinaus den Dritten umgehend auf das Eigentum von TENMA hinzuweisen.

7.3
Ist das (Mit)Eigentum von TENMA durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung erloschen, so gilt bereits jetzt, das das Eigentum des Erwerbers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswertes wertanteilmäßig auf TENMA übergeht.

7.4
TENMA ist berechtigt, bei Zahlungsverzug auch aus anderen Zahlungsverhältnissen mit dem Kunden die Vorbehaltsware nach Geltendmachung des Eigentums an sich zu nehmen und hierzu die Geschäftsräume des Kunden zu betreten.

7.5
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt.

8.
Softwarebestimmungen, Softwarelizenz

8.1
Die Softwarelizenz gilt mit Lieferung als erteilt. Sämtliche Verwertungsrechte verbleiben ohne jede Einschränkung bei TENMA.

8.2.
Der Kunde ist berechtigt, die lizenzierte Software einschließlich nachfolgender Updates und der Dokumentation zu nutzen. Nutzung im lizenzrechtlichen Sinne ist ausschließlich die Eigennutzung durch den Kunden. Der Verkauf oder die Gebrauchsüberlassung auch nach Konkurs oder Betriebsübernahme ist ausgeschlossen.

8.3
Falls nicht gesondert vereinbart, handelt es sich ausschließlich um eine Einzelplatzlizenz. Der Kunde darf somit die Software nur auf einem PC-System installieren und betreiben.

8.4
Der Kunde darf die Software Dritten nicht zugänglich machen, die nicht in seinem Auftrag handeln.

8.5
TENMA behält stellvertretend für den Hersteller alle Verwertungsrechte an der Software.

8.6
Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software oder Dokumentation anzufertigen. Hiervon ausgenommen ist die einmalige Kopie der Programme zu Sicherungszwecken. Der Kunde hat für eine sichere Aufbewahrung dieser Kopie Sorge zu tragen und verpflichtet sich zur Übernahme entstandener Schäden bei TENMA, sofern er hierbei die gebotene Sorgfalt verletzt.

8.7
Für die Softwarelizenz ist die jeweils vereinbarte Gebühr an TENMA zu entrichten.

9.
Schutz und Urheberrechte

9.1
TENMA ist alleine berechtigt und verpflichtet, die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte stellvertretend für den Hersteller wahrzunehmen und den Kunden gegen etwaige Ansprüche Dritter zu verteidigen. Bei Schutzrechtsverletzungen Dritter kann TENMA die Software so abändern oder ergänzen lassen, dass die etwaigen Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind, soweit es nicht möglich ist, dem Kunden das Recht zur Nutzung des Produkts mit angemessenen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu erhalten.

9.2
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schutzrechtsverletzung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von TENMA verursacht.

9.3
Verändert der Kunde die Software oder integriert sie in ein Fremdsystem, entfällt jede Haftung und Gewährleistung von TENMA. Soweit dadurch etwaige Schutz- oder Urheberrechte verletzt werden, stellt der Kunde TENMA von eventuellen Ansprüchen frei.

10.
Installation, Schulung und Wartung

10.1
Die Software wird zusammen mit einer Installationsanweisung in installationsfähiger Form übergeben. Installationen durch TENMA erfolgen zu Lasten des Kunden.

10.2
Schulungen der Software und Einführungskurse für Mitarbeiter des Kunden sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages und bedürfen einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung mit TENMA.

10.3
Die Softwarewartung richtet sich nach einem gesonderten Wartungsvertrag.

11.
Haftung

11.1
TENMA haftet dem Kunden ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Eine persönliche Haftung von TENMA Mitarbeitern die als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

11.2
TENMA haftet nicht für einen mittelbaren Schaden, wie z.B. Mangelfolgeschaden, entgangener Gewinn oder für den Verlust von Daten oder Programmen.

12.
Warenexport

12.1
In Nicht-EG-Länder bedarf ein Export der Waren der schriftlichen Einwilligung von TENMA, unabhängig davon, ob der Kunde für das Einholen sämtlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst Sorge zu tragen hat.

13.
Erfüllungsort

13.1
Erfüllungsort ist der Sitz von TENMA.

13.2
Mit Kunden, die zu Kaufleuten im Sinn des §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB gehören oder gemäß §§ 38.1 ZPO juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtstand Duisburg vereinbart.

13.3
TENMA ist auch zur Klage bei dem für den Kunden zuständigen Gericht berechtigt.

13.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

14.
Salvatorische Klausel

14.1
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB nichtig sein oder werden, so wird die Gesamtwirksamkeit der Übrigen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Klausel ist so zu ersetzen, dass sie dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

(Stand 01.12.2016)